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P 903:
"Ausrstung" im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gert, fr dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) bis (3) gelten nicht fr Zellen und Batterien, die in Ausrstungen enthalten sind.

(4) Fr Zellen oder Batterien in Ausrstungen:
Widerstandsfhige Auenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraum und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie mssen so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung whrend der Befrderung verhindert wird. Die Verpackungen mssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Groe Ausrstungen drfen unverpackt oder auf Paletten zur Befrderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschtzt werden.

Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender fr die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefhrliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, drfen in widerstandsfhigen Auenverpackungen befrdert werden.

Bem. Bei Befrderungen in einer Transportkette, die eine Luftbefrderung einschliet, mssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen fr elektromagnetische Strahlung erfllen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeintrchtigung der Flugzeugsysteme fhrt.

(5) Fr Verpackungen, die sowohl Zellen oder Batterien, die mit Ausrstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in Ausrstungen enthalten:

a) fr Zellen und Batterien Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollstndig umschlieen und anschlieend mit der Ausrstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht, oder

b) Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschlieend mit der Ausrstung in eine widerstandsfhige Auenverpackung eingesetzt werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Die Auenverpackung muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung whrend der Befrderung verhindert wird; sie muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Die Ausrstung muss gegen Bewegungen in der Auenverpackung gesichert werden.

Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender fr die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefhrliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, drfen in widerstandsfhigen Auenverpackungen befrdert werden.

Bem. Bei Befrderungen in einer Transportkette, die eine Luftbefrderung einschliet, mssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen fr elektromagnetische Strahlung erfllen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeintrchtigung der Flugzeugsysteme fhrt.


Bem. Die nach den Abstzen (4) und (5) zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).


Zustzliche Vorschrift

Die Zellen oder Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.


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P 908:
Diese Anweisung gilt fr beschdigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, auch wenn sie in Ausrstungen enthalten sind.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fr Zellen und Batterien und Ausrstungen, die Zellen und Batterien enthalten:

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Die Verpackungen mssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Jede beschdigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrstung, die solche Zellen oder Batterien enthlt, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Auenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Auenverpackung muss dicht sein, um ein mgliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.

b) Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefhrlicher Wrmeentwicklung mit einer ausrei-chenden Menge eines nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfhigen Wrmedmmstoffs umschlossen sein.

c) Dicht verschlossene Verpackungen mssen gegebenenfalls mit einer Entlftungseinrichtung ausgestattet sein.

d) Es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstck, die zu weiteren Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen, zu verhindern. Fr die Einhaltung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch leitfhiges Polstermaterial verwendet werden.

e) Die Nichtbrennbarkeit des Wrmedmmstoffs und des Polstermaterials muss in bereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Auenverpackung ausreichend inertes saugfhiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.

Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg berschreitet, darf die Auenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten.


Zustzliche Vorschrift

Die Zellen oder Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.


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P 909:
Diese Anweisung gilt fr die UN-Nummern UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die zur Entsorgung oder zum Recycling befrdert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind.

(1) und (2) gelten nicht fr Zellen und Batterien, die in Ausrstungen enthalten sind.

(3) Fr Zellen und Batterien in Ausrstungen drfen widerstandsfhige Auenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen mssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrstungen drfen auch unverpackt oder auf Paletten zur Befrderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschtzt werden.

(4) gilt nicht fr Zellen und Batterien, die in Ausrstungen enthalten sind.


Bem. Die nach Absatz (3) zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).


Zustzliche Vorschriften
1. Die Zellen und Batterien mssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlsse und eine gefhrliche Wrmeentwicklung verhindert werden.
2. Der Schutz gegen Kurzschlsse und gefhrliche Wrmeentwicklung umfasst unter anderem:
a) den Schutz der einzelnen Batteriepole;
b) Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
c) Batterien mit eingelassenen Polen, die fr den Schutz gegen Kurzschlsse ausgelegt sind, oder
d) die Verwendung nicht elektrisch leitfhigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufllen.
3. Zellen und Batterien mssen innerhalb der Auenverpackung gesichert werden, um bermige Bewegungen whrend der Befrderung zu verhindern (z.B. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfhigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks).


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P 910:
Diese Anweisung gilt fr Produktionsserien von hchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und fr Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen fr die Prfung befrdert werden.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) gilt nicht fr Zellen und Batterien in Ausrstungen.

(2) Fr Zellen und Batterien in Ausrstungen:

- Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
- Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
- Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Ausrstungen unterschiedlicher Gren, Formen oder Massen mssen in einer Auenverpackung einer der oben aufgefhrten geprften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstcks ist nicht grer als die Bruttomasse, fr welche die Bauart geprft worden ist;

b) die Ausrstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb whrend der Befrderung verhindert wird;

c) es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten zu minimieren und Bewegungen der Ausrstungen innerhalb des Versandstcks zu verhindern, die zu Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen. Wenn fr die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfhig sein, und

d) die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gem einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.

(3) Die Ausrstungen oder Batterien drfen unter den von der zustndigen Behrde einer Vertragspartei des ADR genehmigten Bedingungen unverpackt befrdert werden, wobei diese zustndige Behrde auch eine von der zustndigen Behrde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in bereinstimmung mit den gem dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zustzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren bercksichtigt werden knnen, sind unter anderem:

a) die Ausrstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfhig sein, um Sten und Belastungen standzuhalten, die normalerweise whrend der Befrderung, einschlielich des Umschlags zwischen Gterbefrderungseinheiten und zwischen Gterbefrderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes Entfernens von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, auftreten, und

b) die Ausrstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlgen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Befrderungsbedingungen nicht lsen kann.


Bem. Die nach Absatz (3) zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).


Zustzliche Vorschriften

Die Zellen und Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.
Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:
a) den Schutz der einzelnen Batteriepole;
b) Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
c) Batterien mit eingelassenen Polen, die fr den Schutz gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder
d) die Verwendung nicht elektrisch leitfhigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufllen.


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P 911:
Diese Anweisung gilt fr beschdigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die unter normalen Befrderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefhrlichen Reaktion, Flammenbildung, gefhrlichen Wrmeentwicklung oder einem gefhrlichen Aussto giftiger, tzender oder entzndbarer Gase oder Dmpfe neigen.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fr Zellen und Batterien und Ausrstungen, die Zellen und Batterien enthalten:

 Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
 Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
 Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe I entsprechen.

(1) Die Verpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer gefhrlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefhrlichen Wrmeentwicklung oder einem gefhrlichen Aussto giftiger, tzender oder entzndbarer Gase oder Dmpfe der Zellen oder Batterien in der Lage sein, die folgenden zustzlichen Prfanforderungen zu erfllen:

a) die Temperatur der ueren Oberflche des vollstndigen Versandstcks darf nicht hher sein als 100 C. Eine kurzzeitige Temperaturspitze von bis zu 200 C ist zulssig;

b) auerhalb des Versandstcks darf sich keine Flamme bilden;

c) aus dem Versandstck drfen keine Splitter austreten;

d) die bauliche Unversehrtheit des Versandstcks muss aufrechterhalten werden und

e) die Verpackungen mssen gegebenenfalls ber ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gasbehlter, gasdichte Verpackung) verfgen.

(2) Die zustzlichen Prfanforderungen an die Verpackung mssen durch eine von der zustndigen Behrde einer Vertragspartei des ADR festgelegte Prfung berprft werden, wobei diese zustndige Behrde auch eine von der zustndigen Behrde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, festgelegte Prfung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in bereinstimmung mit den gem dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren festgelegt *).

Auf Anfrage muss ein berprfungsbericht zur Verfgung gestellt werden. In dem berprfungsbericht mssen mindestens der Name, die Nummer, die Masse, der Typ und der Energiegehalt der Zellen oder Batterien sowie die Identifikation der Verpackung und die Prfdaten gem der von der zustndigen Behrde festgelegten berprfungsmethode aufgefhrt sein. 

(3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flssigem Stickstoff als Khlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen- und Auenverpackungen mssen bei der Temperatur des verwendeten Khlmittels sowie bei den Temperaturen und Drcken, die bei einem Ausfall der Khlung auftreten knnen, unversehrt bleiben. 


Zustzliche Vorschrift

Die Zellen oder Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.

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*) Folgende Kriterien knnen, sofern zutreffend, fr die Bewertung der Verpackung herangezogen werden:

a) Die Bewertung muss unter einem Qualittssicherungssystem (wie z. B. in Absatz 2.2.9.1.7.1 e) beschrieben) vorgenommen werden, das die Nachvollziehbarkeit der Prfergebnisse, der Bezugsdaten und der verwendeten Charakterisierungsmodelle ermglicht.

b) Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen Instabilitt des Zellen- oder Batterietyps in dem Zustand, in dem er befrdert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand, Verwendung von ausreichend nicht brennbarem, nicht elektrisch leitfhigem und absorbierendem Polstermaterial), mssen klar bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste mglicher Gefahren fr Zellen oder Batterien (z. B. schnelle Zerlegung, gefhrliche Reaktion, Flammenbildung, gefhrliche Wrmeentwicklung oder gefhrlicher Aussto giftiger, tzender oder entzndbarer Gase oder Dmpfe) kann fr diesen Zweck verwendet werden. Die Quantifizierung dieser Gefahren muss auf der Grundlage verfgbarer wissenschaftlicher Literatur erfolgen.

c) Die Eindmmungswirkungen der Verpackung mssen auf der Grundlage der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Fr die Untermauerung der Bewertung muss eine Aufstellung technischer Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte (kg/m), spezifische Wrmekapazitt (J/(kgK)), Heizwert (kJ/kg), Wrmeleitfhigkeit (W/(mK)), Schmelztemperatur und Entzndungstemperatur (K), Wrmedurchgangskoeffizient der Auenverpackung (W/(mK)) ...) verwendet werden.

d) Die Prfung und alle untersttzenden Berechnungen mssen die Folgen einer thermischen Instabilitt der Zelle oder Batterie innerhalb der Verpackung unter normalen Befrderungsbedingungen bewerten.

e) Wenn der Ladezustand der Zelle oder Batterie unbekannt ist, muss die Bewertung mit dem hchstmglichen Ladezustand, der den Verwendungsbedingungen der Zelle oder Batterie entspricht, erfolgen.

f) Die Umgebungsbedingungen, in denen die Verpackung verwendet und befrdert werden darf, mssen gem dem Gasmanagementsystem der Verpackung beschrieben werden (einschlielich mglicher Folgen von Gas- oder Rauchemissionen fr die Umgebung, wie Entlftung oder andere Methoden).

g) Die Prfungen oder Modellberechnungen mssen fr die Auslsung und die Ausbreitung der thermischen Instabilitt innerhalb der Zelle oder Batterie den schlimmsten Fall bercksichtigen; dieses Szenario schliet das denkbar schlimmste Versagen unter normalen Befrderungsbedingungen, die grte Wrme und die grten Flammenemissionen bei einer mglichen Ausbreitung der Reaktion ein.

h) Diese Szenarien mssen ber einen ausreichend langen Zeitraum bewertet werden, um das Eintreten aller mglichen Auswirkungen zu ermglichen (z. B. 24 Stunden).

i) Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrstungen, die Batterien enthalten, mssen zustzliche Anforderungen, wie die hchste Anzahl an Batterien und Ausrstungen, der hchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und die Anordnung innerhalb des Versandstcks, einschlielich der Abtrennungen und der Schutzvorrichtungen der Teile, bercksichtigt werden.